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Einverständniserklärungen

  • zwischen 14 und 18 Jahren kann eine Einverständniserklärung abgegeben werden, die es den Kindern erlaubt, ohne Begleitung einer Aufsichtsperson klettern zu gehen. Liegt keine Einverständniserklärung vor, gilt dasselbe, wie für die jüngeren Kletterer (Übernahme der Aufsichtspflicht durch volljährige Begleiter).
  • Die jungen Kletternde befinden sich im Rahmen einer Gruppe (Schule, Verein, Jugendgruppe), oder Veranstaltung im Kletterzentrum. Hier muss die Gruppenleitung auf einem gesonderten Vordruck die Verantwortung für die Gruppenmitglieder übernehmen.
  • Sind keine der genannten Voraussetzungen erfüllt, können wir die Jugendlichen aus haftungsrechtlichen Gründen leider nicht klettern lassen.

Benutzungsordnung für das DAV-Kletterzentrum Reutlingen

1. Berechtigung

1.1. Nur Befugte dürfen die Kletteranlage beklettern:

Personen, die im Besitz eines gültigen Kletterausweises sind und sich mit dem DAV-Mitgliedsausweis oder Personalausweis ausweisen können. Personen, die eine auf den Tag und ihren Namen ausgestellte Eintrittskarte vorweisen können.

1.2. Nicht klettern dürfen:

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten haben. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ohne Aufsicht eines Erziehungsberechtigten. Personen, welche die Kletteranlage gewerblich und kommerziell nutzen wollen, ohne schriftliche Genehmigung der Sektion.

2. Zutritt

2.1. Die Anlage ist nur zu den vorgesehenen Benutzungszeiten für den öffentlichen Kletterbetrieb geöffnet.

2.2. Bei Gewitter/Blitzgefahr muss die Außenwand der Kletteranlage verlassen werden bzw. darf nicht betreten werden. Auch bei Einbruch der Dunkelheit muss die Außenwand der Kletteranlage verlassen werden.

2.3. Der Träger oder dessen Beauftragte sind berechtigt, die Benutzer zu kontrollieren.

3. Regeln

3.1. Klettern ist als Risikosportart gefährlich und erfordert deshalb ein hohes Maß an Umsicht und Eigenverantwortlichkeit. Die Eigenverantwortlichkeit hat jeder Besucher und/oder Benutzer der Kletteranlage zu beachten. Der Besucher/ Benutzer muss über grundlegende Kletter- und Sicherungskenntnisse und die Einsicht in die Gefahren des Kletterns verfügen. Verfügt der Besucher/ Benutzer selber nicht über grundlegende Sicherungskenntnisse darf er die Kletteranlage ausschließlich zum Klettern benutzen und sich selbst nicht zum Sichern zur Verfügung stellen. Gerade für Kinder bis 14 Jahre bestehen beim Aufenthalt der Kletteranlage und insbesondere beim Klettern besondere Risiken, die Eltern und sonstigen Aufsichtsberechtigten haben hier im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht und Verantwortung die Kinder während des gesamten Aufenthaltes in der Anlage zu beaufsichtigen. Das Spielen im Kletter– und Boulderbereich und in Bereichen, in denen Gegenstände oder Kletterer herunter fallen können, ist untersagt, vor allem Kleinkinder dürfen sich dort nicht aufhalten und insbesondere nicht abgelegt werden.

3.2. Zur Sicherung müssen alle Haken/Umlenkeinrichtungen benutzt werden.

3.3. Durch das Betreten der Kletterbereiche versichert der Benutzer, dass er über grundlegende Kletter- und Sicherungskenntnisse und Einsicht in die Gefahren des Kletterns verfügt.

3.4. Besucher und Benutzer achten auf ihre eigens mitgebrachten Gegenstände in eigener Verantwortung.

4. Veränderungen/Beschädigungen

4.1. Tritte, Griffe und Haken dürfen weder neu angebracht noch beseitigt werden. Beschädigungen und lose oder wackelige Griffe/Tritte sind dem Aufsichtspersonal unverzüglich zu melden.

4.2. Das Übersteigen der Umzäunung der Anlage ist untersagt.

5. Hausrecht

5.1. Das Hausrecht über das Kletterzentrum übt der Träger oder eine von ihm beauftragte Ordnungskraft aus. Wer gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann von der Benutzung der Kletteranlage ausgeschlossen werden.

 

Reutlingen, den 14.05.2018

Jochen Ammann

Erster Vorsitzender